1. Allgemeines
    1. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen des Verkäufers erfolgen aufgrund eines Kaufvertrages unter Anwendung dieser Bedingungen.
    2. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
    3. Der Käufer erkennt diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers an, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Preise
    1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
    2. Die Angebotspreise des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  3. Versand, Lieferung
    1. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
    2. Verlangt der Käufer eine von der üblichen Versandart abweichende Zustellung (z.B. Express), so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten.
    3. Lieferfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Wird unsere Liefermöglichkeit durch Maschinenschäden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- oder Transportstörungen, durch Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten oder durch höhere Gewalt (Streik, behördliche Maßnahmen u.ä.) behindert, verschiebt sich die Lieferung entsprechend, sofern wir nicht vom Vertrag zurücktreten. Sind wir mit der Leistung im Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nur bei grober Fahrlässigkeit gefordert werden.
    4. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Geschäfte.
    5. Der Fahrer wurde bei Gefahrguttransporten auf das Gefahrgut hingewiesen. Ladungssicherung und Ladungssicherungshilfsmittel sind vorhanden.
  4. Mängelrügen
    1. Beanstandungen sind nicht möglich bei branchenüblichen Abweichungen der Farbe, der Dessinierung, der Abmessungen und des Gewichtes. Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von Mustern und Proben, insbesondere bei technischem Fortschritt. Bei Lieferung von Ware nicht erster Wahl ist das Rügerecht ausgeschlossen. Aufträge können mit Mengenabweichungen bis zu 10%, bei Sonderanfertigungen und für Sonderposten bis zu 20% ausgeliefert werden.
    2. Mängel müssen unverzüglich schriftlich in Leer geltend gemacht werden. Lieferschein und Etiketten sind beizufügen. Bei offenen Mängeln hat der Kunde keine Ansprüche, soweit die beanstandete Ware durch ihn oder Dritte zugeschnitten oder sonst in Be- oder Verarbeitung genommen ist.
    3. Bei berechtigter Mängelrüge haben wir das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder zur Nachbesserung. Bei Fehlschlagen hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann nicht gefordert werden. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den Wert der beanstandeten Ware beschränkt.
    4. Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Schäden, die unseren Kunden oder Dritten aus unseren Lieferungen entstehen. Dies gilt auch für außervertragliche Haftung.
    5. Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Genehmigt der Verkäufer die Rücksendung, so hat der Käufer die Frachtkosten zu tragen. Bei Rücknahme einwandfreier Ware wird an der Gutschrift eine Bearbeitungsgebühr abgesetzt.
  5. Zahlungen
    1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
    2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen wird 2% Skonto gewährt, es sei denn, auf der Rechnungsvorderseite ist „netto Kasse” vermerkt. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
    3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
    4. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
    5. Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber. Wechselzahlung bedarf der Zustimmung des Verkäufers, Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
    6. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Tage des Verzugseintrittes an Zinsen in banküblicher Höhe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu fordern.
    7. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse aus- zuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
    8. Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht; in diesem Falle werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig.
    9. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teiles der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft, es sei denn, dass aufgrund eines Mangels eines Teiles der Lieferung auch der mangelfreie Teil der Lieferung ohne Interesse für den Käufer ist.
    10. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Käufer sind ausgeschlossen.
  6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren einschließlich Verpackung bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Geldforderungen Eigentum des Verkäufers.
    2. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, insbesondere Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer den Dritten sogleich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und ihn über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten.
    3. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind.
    4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht sicherheitsübereignet werden.
    5. Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Drittabnehmer an den Verkäufer ab.
    6. Diese Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware.
    7. Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
    8. Bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit nicht dem Verkäufer gehören der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
    9. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den Verkäufer ab.
    10. Von der Einziehungsbefugnis bzgl. der abgetretenen Forderungen wird der Verkäufer keinen Ge- brauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
    11. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.
  7. Nebenabreden
    1. Nebenabreden und Zusagen werden nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  8. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
  9. Gerichtsstand
    1. Der Gerichtsstand für das Klageverfahren bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist der Hauptsitz der Firma des Verkäufers.
  10. Freistellungsklausel
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.
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